Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag
1. Begriff/Gegenstand: Auftrag, den der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinn des § 43 I EStG an die auszahlende Stelle oder an den Schuldner der Kapitalerträge richtet, um im Rahmen des ihm zustehenden Freistellungsvolumens Kapitaleinnahmen von der Kapitalertragsteuer (KESt, KapESt) freizustellen, d.h. den Zinsabschlag nach dem Zinsabschlaggesetz zu vermeiden (Abstandnahme vom KESt-Abzug gemäß § 44a II Nr. 1 EStG). Damit erhält die Bank formell die Berechtigung, dem Kunden den vollen Betrag seiner Zinseinkünfte bzw. Dividendeneinkünfte bis zu der im F. genannten Obergrenze zu überweisen. Erteilt der Kunde den Auftrag nicht, können die vorab gezahlten Steuerbeträge (Quellenabzug) erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zur Höhe der Freibeträge geltend gemacht werden (vgl. EStG §§ 44a, 44b i.V. mit §§ 36b, c).
- Der F. bezieht sich nur auf private Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Bei Kapitalerträgen aus einer anderen Einkunftsart ist Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Mit dem F. wird erreicht, dass Kapitalerträge, die unterhalb des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages liegen und infolgedessen einkommensteuerfrei sind, vom Abzug der Kapitalertragsteuer verschont bleiben. Damit wird berücksichtigt, dass die Kapitalertragsteuer lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist. Ein F. kann daher nicht erteilt werden, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, da für diese Einkunftsarten der Sparerfreibetrag nicht gilt.
- 2. Inhalt: Der auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich erfolgte F. bezieht sich auf den 30-prozentigen Zinsabschlag (Kapitalertragsteuer als Zahlstellensteuer) und auf Kapitalerträge, die dem 25-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (Kapitalertragsteuer als Quellensteuer). Ein F., der an ein Kreditinstitut als auszahlende Stelle gerichtet ist, soll bewirken, dass das Kreditinstitut bei der Gutschrift von Zinsen vom Zinsabschlag absieht und dass es bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt.
- 3. Wirkung: Der Auftrag zur Freistellung und/oder zur Beantragung der Erstattung von bereits gezahlter Kapitalertragsteuer und Vergütung von Körperschaftsteuer bezieht sich auf alle Arten von Kapitalerträgen, die von Kreditinstituten gutgeschrieben werden, d.h. auch auf Erträge aus Wertpapieren, die bei Kreditinstituten im Depot verwahrt und verwaltet werden, für Kapitalerträge aus einer typischen stillen Beteiligung (Stille Gesellschaft), für Kapitalerträge aus einem partiarischen Darlehen und für Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung, die nicht steuerbegünstigt ist. Ein F. kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Er kann widerrufen oder abgeändert werden. Er endet mit dem Tod des Auftraggebers. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, können nur einen gemeinsamen F. erteilen (so die Auffassung der Finanzverwaltung). Nach Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben ist der F. zu ändern, da der Höchstbetrag von 3.202 Euro nur bei Zusammenveranlagung gilt.
- 4. Vergleich F. mit NV-Bescheinigung:  Nichtveranlagungsbescheinigung.
- 5. Freistellungsvolumen: Das Freistellungsvolumen beträgt 1.601 Euro für Alleinstehende bzw. 3.202 Euro für zusammen veranlagte Eheleute. Der Auftraggeber kann darüber entscheiden, ob er bei einem F. über den gesamten, ihm zur Verfügung stehenden Freistellungsbetrag oder nur über einen Teil verfügen will. Im Rahmen des Freistellungsbetrages kann das Volumen auf mehrere auszahlende Stellen verteilt werden. Die Empfänger von F. haben die Ausnutzung der ihnen mitgeteilten Freistellungsgrenzen zu überwachen und bei voller Ausschöpfung die Pflicht, Kapitalertragsteuer einzubehalten, ggf. vom Betrag, der das Freistellungsvolumen überschreitet.
- 6. Kontrollen der Finanzverwaltung: Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres müssen die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Stellen dem Bundesamt für Finanzen auf Verlangen Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Anschrift von Personen mitteilen, die einen F. erteilt haben, und dabei die Anzahl der erteilten Aufträge, die Höhe der jeweiligen Freistellungsgrenze sowie Namen und Anschrift des Empfängers bekannt geben, um zu verhindern, dass eine Freistellungsgrenze mehrfach beansprucht wird. Die Mitteilungen dürfen nach § 45d II EStG ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages verwendet werden. Dem Bankgeheimnis nach § 30a AO wird so hinreichend Rechnung getragen.
- 7. Nichtanwendung: Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können keinen F. erteilen (§ 44a IV EStG). Sie müssen eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, die auf Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug und auf Erstattung von gezahlter KESt und Körperschaftsteuer lauten muss (§ 44c EStG).
- Anders: Freistellungsbescheinigung. Literatursuche zu "Freistellungsauftrag" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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